OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.01.2004
2 W 288/03
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 ; AKB § 10 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 371/02

Kostenfestsetzung: Zur Frage erstattungsrechtlicher Notwendigkeit der Beauftragung zweier Rechtanwälte durch Haftpflichtversicherer sowie Fahrer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs nach Verkehrsunfall

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 288/03

DRsp Nr. 2004/5750

Kostenfestsetzung: Zur Frage erstattungsrechtlicher Notwendigkeit der Beauftragung zweier Rechtanwälte durch Haftpflichtversicherer sowie Fahrer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs nach Verkehrsunfall

Zur Frage, wann es erstattungsrechtlich ausnahmsweise nicht zu beanstanden ist, wenn der Halter bzw. Fahrer eines Kraftfahrzeugs und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehr der gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche zwei Anwälte beauftragen

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 ; AKB § 10 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie nach Maßgabe der Beschlussformel einen vorläufigen Erfolg.