OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2017
16 B 245/17
Normen:
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 741/16

Kraftfahreignung eines Fahrers wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen von Kfz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 16 B 245/17

DRsp Nr. 2018/11425

Kraftfahreignung eines Fahrers wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen von Kfz

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;

Gründe

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.