OLG München - Urteil vom 30.04.1997
3 U 5433/96
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)441c
MDR 1997, 934
OLGReport-München 1997, 148

Kraftfahrzeug-Neukauf: störendes Knarren des Fahrersitzes

OLG München, Urteil vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 3 U 5433/96

DRsp Nr. 1998/2856

Kraftfahrzeug-Neukauf: störendes Knarren des Fahrersitzes

Beim Kraftfahrzeug-Neukauf ist störendes Knarren des Fahrersitzes als haftungsbegründender Mangel (§ 459 Abs. 1 BGB) zu werten.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Aufgrund der Abtretung gemäß Ziffer XIII Nr. 1 der AGB des Leasingvertrages stehen dem Kläger unmittelbar die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin des PKW zu.

Auf Ziffer XIII Nr. 5 der AGB des Leasingvertrages kann sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung lediglich das Innenverhältnis, zwischen dem Leasingnehmer und der Leasinggeberin betrifft.

Der Anspruch ist gemäß § 459 Abs. 1, 462, 467, 346 BGB begründet.

Das Knarzen des Sitzes stellt einen Mangel der Kaufsache dar, der auch nicht unerheblich ist.