OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2016
9 U 28/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 226/13

Kriterien für ein manipuliertes Unfallgeschehen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 28/16

DRsp Nr. 2017/2187

Kriterien für ein manipuliertes Unfallgeschehen

Für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen jedenfalls in einer Gesamtschau folgende Indizien: - Bei dem geschädigten Fahrzeug handelt es sich um eine zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alte Limousine mit hochwertiger Ausstattung. Es wurde schon 19 Tage nach dem Unfall in unrepariertem Zustand verkauft. - Das schädigende Fahrzeug war ein mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ausgestatteter Mietwagen. - Die Unfallbeteiligten kannten sich, haben aber im Rahmen der Regulierung angegeben, nicht miteinander in Kontakt zu stehen. - Der Unfall fand in einem reinen Wohngebiet statt, ohne dass der Schädiger erklären konnte, weshalb er sich dort aufhielt. - Der Unfallhergang erscheint unplausibel; unbeteiligte Zeugen sind nicht vorhanden.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.