OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.10.2009
3 M 324/09
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 195/09

Kriterien zur Beurteilung des Erreichens der Grenzwerte zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs; Möglichkeit der Konversion von Atemalkoholwerten in Blutalkoholwerte und umgekehrt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 3 M 324/09

DRsp Nr. 2009/25070

Kriterien zur Beurteilung des Erreichens der Grenzwerte zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs; Möglichkeit der Konversion von Atemalkoholwerten in Blutalkoholwerte und umgekehrt

Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2 c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 20 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die (vorläufige) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE gerichtet ist, abgelehnt.