Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die (vorläufige) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE gerichtet ist, abgelehnt.
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