OLG Köln - Urteil vom 19.08.1997
9 U 25/96
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 594
NZV 1999, 90
OLGReport-Köln 1998, 80
SP 1998, 21
VRS 95, 364

Ksakoversicherung bei Rotlichtverstoß; Versicherung; Kaskoversicherung; Rotlichtverstoß; grobe Fahrlässigkeit; Augenblicksversagen

OLG Köln, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 9 U 25/96

DRsp Nr. 1998/4451

Ksakoversicherung bei Rotlichtverstoß; Versicherung; Kaskoversicherung; Rotlichtverstoß; grobe Fahrlässigkeit; Augenblicksversagen

»Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des von ihm in der Nacht vom 20. auf den 21.12.1993 erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger nicht geführt hat.