BGH - Urteil vom 15.01.1997
IV ZR 335/95
Normen:
AKB § 2 Nr. 2a ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
r+s 1997, 99
VersR 1997, 443
Vorinstanzen:
München,

Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls

BGH, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen IV ZR 335/95

DRsp Nr. 1998/1332

Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG gilt auch dann, wenn der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (Senatsurt. v. 24.4.1985 - IVa ZR 166/83 - r+s 1985, 159 = VersR 1985, 775 unter II 1). 2. Im Falle einer (nicht auf ein Kfz mit rotem Kennzeichen beschränkten) Versicherung nach den Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk, ist das versicherte Risiko nicht weggefallen, wenn ein mit einem roten Kennzeichen versehenes Kfz (mit dem Kennzeichen) entwendet worden ist und keine Aussicht mehr besteht, das Kfz wiederzubeschaffen; bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit - hier: § 2 Nr. 2 a AKB - bleibt das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG hier also bestehen.

Normenkette: