OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2009
VI-U (Kart) 11/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2009

Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Weigerung des Vertragshändlers, ein bestimmtes Batterietestgerät anzuschaffen; Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 11/09

DRsp Nr. 2009/27072

Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Weigerung des Vertragshändlers, ein bestimmtes Batterietestgerät anzuschaffen; Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes

1. Haben die Parteien eines Vertragshändlervertrages vereinbart, dass der Vertragshändler Diagnose- und Messgeräte bereit zu halten hat, die für eine "einwandfreie und fachgerechte" Wartung und Reparatur "notwendig" sind, so kann der Vertragshändlervertrag von dem Hersteller nicht gekündigt werden, weil der Vertragshändler sich geweigert hat, einen speziellen Batterietester anzuschaffen, sofern er über ein funktionsgleiches Diagnosegerät verfügt. 2. Jedoch kann die weitere Erfüllung des Vertragshändlervertrages nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil dies auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.

Tenor:

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 935;

Gründe:

I.