OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2009
I-24 U 208/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 543;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 82/08

Kündigung und Abrechnung eines Leasingvertrages über einen Pkw

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 208/08

DRsp Nr. 2009/23233

Kündigung und Abrechnung eines Leasingvertrages über einen Pkw

1. Ein gesetzlicher Kündigungsgrund des Mietrechts gilt auch für einen Leasingvertrag 2. Dem Leasingnehmer ist bei vorzeitigem Vertragsende im Rahmen der Abrechnung des Leasingvertrages ein "unverbrauchter" Teil der zu Vertragsbeginn erbrachten "Sonderzahlung" nicht gutzuschreiben. 3. Zur Abrechnung eines Leasingvertrages mit Kilometer-Abrechnung, wenn der Leasinggeber sich in den AGB für das vorzeitige Vertragsende eine Restwertabrechnung ausbedungen hat.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

2. Der Termin vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 543;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung offener Leasingraten und von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Höhe von 11.741,89 € verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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