VGH Bayern - Beschluss vom 29.02.2016
16a DZ 13.177
Normen:
BeamtStG § 33 Abs. 1; BeamtStG § 36 Abs. 1; BeamtStG § 34 S. 3; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 1-2; BayDG Art. 9; BayDG Art. 15 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 316; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Kürzung der Dienstbezüge wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 16a DZ 13.177

DRsp Nr. 2016/6025

Kürzung der Dienstbezüge wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt

1. Ein Beamter, dem das Führen eines Kfz als Dienstaufgabe obliegt und der außerhalb des Dienstes eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen hat und deswegen nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, hat durch die Trunkenheitsfahrt ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) begangen. Dieses Fehlverhalten kann im Einzelfall die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von vier Monaten rechtfertigen.