VGH Bayern - Beschluss vom 15.04.2021
10 NE 20.2831
Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 1; LStVG Art. 37 Abs. 1;

Leinenzwang für große Hunde als ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr einer abstrakten Gefahr

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 10 NE 20.2831

DRsp Nr. 2021/8405

Leinenzwang für große Hunde als ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr einer abstrakten Gefahr

1. Ein durch Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 1 LStVG angeordneter Leinenzwang für große Hunde ist eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr einer abstrakten Gefahr und dient nicht bloß der Gefahrenvorsorge.2. Ein durch eine solche Verordnung angeordneter allgemeiner Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen widerspricht nicht der bundesrechtlichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 StVO (wie BGH, B.v. 18.4.1991 - 4 StR 518/90 - juris).3. Die eingrenzende Bezeichnung des räumlichen Geltungsbereichs des Leinenzwangs mit "innerhalb geschlossener Ortschaft" ist hinreichend bestimmt.4. Ein allgemeiner Leinenzwang für große Hunde innerhalb geschlossener Ortschaft sowie auf (ausgewiesenen) Geh- und Radwegen auch im Außenbereich ist jedenfalls in einer großflächigen Gemeinde mit einer Anzahl vorwiegend ländlich geprägter Ortsteile nicht unverhältnismäßig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 18 Abs. 1; LStVG Art. 37 Abs. 1;

Gründe

I.