OLG Stuttgart - Urteil vom 01.12.2016
7 U 114/16
Normen:
VVG § 28;
Fundstellen:
DAR 2017, 585
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/15

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen arglistig unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Kaufpreis des Fahrzeugs und über Vorschäden

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 114/16

DRsp Nr. 2017/14257

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen arglistig unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Kaufpreis des Fahrzeugs und über Vorschäden

1. Zur Reichweite der Obliegenheit nach Nr. E.1.3 AKB zur Mitwirkung bezüglich der Aufklärung des Schadensereignisses (hier: falsche Angaben zum Kaufpreis, zum Bestehen eines Kaufvertrages und zu Vorschäden). 2. Zum Hindernis des Berufens auf eine Leistungsfreiheit aufgrund Treu und Glauben (§ 242 BGB).

1. Der Versicherungsnehmer verletzt die ihm gem. Nr. E.1.3 AKB treffende Obliegenheit zur Aufklärung des Schadensereignisses vorsätzlich, wenn er bewusst unrichtige Angaben über Kaufpreis, Kaufvertrag und Vorschäden macht. 2. Dabei handelt er arglistig, wenn er bei Verletzung der Obliegenheit den für den Versicherer nachteiligen Zweck verfolgt, durch die Manipulation von Beweistatsachen oder falsche Auskünfte eine nach objektiver Rechtslage nicht gerechtfertigte Leistung des Versicherers zu erlangen. 3. Gem. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG führt die (hier festgestellte) Arglist des Versicherungsnehmers auch dann zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Verletzung der Obliegenheit folgenlos geblieben wäre.