OLG Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009
3 U 74/08
Normen:
AKB § 7 Nr. I Abs. 2; AKB § 7 Nr. V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/08

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers im Diebstahlsfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 3 U 74/08

DRsp Nr. 2009/13467

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers im Diebstahlsfall

1. Unrichtige Angaben zur Laufleistung des versicherten Fahrzeugs sind regelmäßig erst dann erheblich, wenn es sich um eine Abweichung von mindestens 1000 km handelt und diese 10 % der Gesamtfahrleistung überschreitet. 2. Nur um 2,5 Stunden differierende Angaben zur Abstellzeit des entwendeten Fahrzeugs stellen keine relevante Obliegenheitsverletzung dar.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 68/08 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, wie die Vorinstanz die Klage auf Zahlung abgewiesen hat in Höhe von

1. € 8.050,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und

2. weitere € 196,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 Nr. I Abs. 2; AKB § 7 Nr. V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;