OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2009
I-4 U 53/09
Normen:
AKB § 7 Nr. II 2.1; AKB § 7 Nr. IV 1; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.03.2009

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen I-4 U 53/09

DRsp Nr. 2009/26910

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige

Hat der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung mit der Anzeige einer Entwendung des versicherten Pkw unrichtig angegeben, früher reparierte Beschädigungen des Fahrzeugs seien ihm "nicht bekannt", obwohl er dieses zuvor mit unreparierten Mängeln erworben hat, so ist der Versicherer leistungsfrei.

Tenor:

1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2.) Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2009.

Normenkette:

AKB § 7 Nr. II 2.1; AKB § 7 Nr. IV 1; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;

Gründe:

I. Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... keinen Anspruch auf Leistung deshalb, weil ihm dieses Fahrzeug entwendet worden ist.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend seiner Behauptung am 25.03.2008 auf dem Parkplatz ... der ...-Werke in K. tatsächlich entwendet worden ist oder nicht.