KG - Beschluss vom 13.02.2009
6 U 203/08
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4; VVG a.F. § 6 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 108/07

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 6 U 203/08

DRsp Nr. 2009/28369

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des Fahrzeugs

Der Fahrzeugversicherer ist wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers von der Eintrittspflicht frei, wenn dieser Fragen nach der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs eindeutig und zugleich vorsätzlich unrichtig beantwortet hat. Dass der Versicherer durch Einsicht in aus Anlass eines anderen Schadensfalls erstellte Gutachten Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung hätte erlangen können, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4; VVG a.F. § 6 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1;

Gründe: