KG - Beschluss vom 26.10.2010
6 U 209/09
Normen:
VVG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 291
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 152/07

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Konsum von Alkohol nach dem schädigenden Ereignis

KG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 6 U 209/09

DRsp Nr. 2010/22373

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Konsum von Alkohol nach dem schädigenden Ereignis

Auch wenn weder absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt noch ein Fahrfehler nachweisbar sind, kommt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Fremdschaden nach Räumung der Unfallstelle und vor Eintreffen der Polizei nach seiner Behauptung 0,2 l Weinbrand zu sich nimmt und sich damit nicht für eine evtl. Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung hält (BGH VersR 1976, 84). Es reicht aus, dass der Nachtrunk generell geeignet war, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung unmöglich zu machen.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das am 04. August 2009 verkündete und am 28. August 2009 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen dürfte, weil der Senat nach Vorberatung der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel aufgrund der erstinstanzlich festgestellten Tatsachengrundlage in der Sache Aussicht auf Erfolg verspricht

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3;

Gründe:

1. [.... [siehe Tenor]]