OLG Naumburg - Urteil vom 14.04.2016
4 U 26/15
Normen:
VVG § 23 Abs. 2; VVG § 26 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 146/14

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Anzeige der Nutzung als Bordell

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 4 U 26/15

DRsp Nr. 2018/15840

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Anzeige der Nutzung als Bordell

Der Gebäudeversicherer ist wegen Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser nicht angezeigt hat, dass er ein versichertes Wohngebäude als Bordell vermietet hat und wenn eine Kausalität zwischen der erfolgten Umnutzung und dem Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Brandstiftung als Racheakt) nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 06. September 2015 auf 10.000 € und für die Zeit danach auf 261.645,30 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 2; VVG § 26 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines Brandschadens gerichteten Klage.