... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, denn die Klägerin hat die Pflicht zur fristgerechten Anzeige des Versicherungsfalls grob fahrlässig verletzt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt:
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