OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2009
20 U 217/08
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2; AKB § 7 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 207/08

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensmeldung

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 20 U 217/08

DRsp Nr. 2010/1515

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensmeldung

Tenor

... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2; AKB § 7 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, denn die Klägerin hat die Pflicht zur fristgerechten Anzeige des Versicherungsfalls grob fahrlässig verletzt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt: