OLG Köln - Urteil vom 18.08.2015
9 U 120/14
Normen:
VVG § 23; VVG § 26; VVG § 117 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 12/14

Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut eines Anbieters gewerblicher Hubschrauberflüge

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 9 U 120/14

DRsp Nr. 2016/17763

Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut eines Anbieters gewerblicher Hubschrauberflüge

1. Die Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut einer als Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge tätigen Firma durch die Versicherungsnehmerin einer kombinierten Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung stellt eine objektive Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 2 VVG dar, weil auf dem von der Versicherungsnehmerin betriebenen Flugplatz nach Kündigung des Berufspiloten kein Pilot mehr beschäftigt war, der über die zur Durchführung gewerblicher Flüge erforderliche Fluglizenz als Berufspilot verfügte. 2. Aus der Kenntnis der Versicherungsnehmerin, dass die Durchführung gewerblicher Flüge von einem Piloten ohne die erforderliche Berufspilotenlizenz verboten ist, ergibt sich das Bewusstsein der Versicherungsnehmerin darüber, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher ist und damit der Vorsatz im Sinne des § 26 Abs. 1 VVG.