LG Bamberg - 29.01.1997 (2 O 130/96) - DRsp Nr. 1999/1858
LG Bamberg, vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 O 130/96
DRsp Nr. 1999/1858
1. Verzichtet ein Haftpflichtversicherer auf die Einrede der Verjährung gegenüber einer Pflegekasse, von der er irrtümlich annimmt, sie sei Rechtsnachfolgerin einer Krankenkasse, der gegenüber in einem Teilungsabkommen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, so ist der Verzicht gegenüber der Pflegekasse unwirksam. 2. Die Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) stellt sich als Systemänderung dar. Der Übergang eines kongruenten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf den Träger der Pflegekasse konnte daher frühestens mit dem Inkrafttreten des SGB XI am 1.1.1995 erfolgen.