LG Detmold - Urteil vom 03.02.2016
9 O 86/15
Vorinstanzen:
LG Detmold,

LG Detmold - Urteil vom 03.02.2016 (9 O 86/15) - DRsp Nr. 2017/16716

LG Detmold, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 9 O 86/15

DRsp Nr. 2017/16716

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Motorradunfalls in Anspruch. Das beklagte Land ist Baulastträgerin für den Abschnitt 13 der L 111 im Bereich der soll.