LG Leipzig - Beschluss vom 04.08.2009
5 Qs 48/09
Fundstellen:
JurBüro 2009, 598-600
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 166 Js 47293/08

LG Leipzig - Beschluss vom 04.08.2009 (5 Qs 48/09) - DRsp Nr. 2012/12970

LG Leipzig, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 5 Qs 48/09

DRsp Nr. 2012/12970

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 19.02.2009, Kassenzeichen KSB 626090163204, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.06.2009 (Az.: 3 OWi 166 Js 47293/08) aufgehoben.

Wegen unrichtiger Sachbehandlung sind die Kosten des anthropologischen Vergleichsgutachtens vom 29.12.2008 nicht zu erheben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 669,97 EUR.

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Chemnitz - Bußgeldbehörde - erließ gegen den Betroffenen ... als Fahrer des PkW Renault, amtl. Kennzeichen ..., am 22.07.2008 einen Bußgeldbescheid wegen eines am 30.04.2008 begangenen Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften. In dem Bußgeldbescheid wurde eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt sowie die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister festgesetzt.