LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 04.11.2010
8 O 4576/10

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 04.11.2010 (8 O 4576/10) - DRsp Nr. 2011/8869

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 8 O 4576/10

DRsp Nr. 2011/8869

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 O 4576/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1) - Beklagter -

2) - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -8. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht Dr. R als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 1.983,20 € nebst Zinsen hieraus seit 30.04.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger im Falle des Erwerbs eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus Anlass des Unfallgeschehens vom 09.02.2010 auf der Basis eines Neupreises in Höhe von 50% zu entschädigen, abzüglich bereits nach Ziff. 1 auf fiktive Reparaturkosten und Wertminderung geleisteter 1.706,40 €.

3. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, jedweden weiteren Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 09.02.2010 in Nürnberg in der N zu 50 % zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte Dr. E & Partner GbR, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Zinsen daraus seit 03.07.2010 zu bezahlen.