LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 27.07.2004
8 O 8327/02

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 27.07.2004 (8 O 8327/02) - DRsp Nr. 2008/1670

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 8 O 8327/02

DRsp Nr. 2008/1670

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall vom 18.01.2000 auf der BAB A3 in Fahrtrichtung Regensburg kurz vor der Anschlussstelle Behringersdorf.

Der Kläger war Fahrer des Pkw, Peugeot Kombi, amtliches Kennzeichen ... . Er befuhr die mittlere Fahrspur der dreispurigen Autobahn. Vor ihm auf der rechten Fahrspur fuhr der Lkw, Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ..., Halterin war die Beklagte zu 2). Fahrer der Beklagte zu 1) und Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3).

Vor dem Beklagten-Lkw fuhr der Lkw der Fa. ..., amtliches Kennzeichen ... .

Der Beklagte zu 1) scherte kurz vor dem Kläger auf die mittlere Fahrspur aus, ohne dies anzuzeigen.

Der Kläger bremste voll und wich nach links aus. Dadurch geriet sein Pkw ins Schleudern und stieß sodann mit dem Eck der rechten Fahrzeugfront gegen den linken mittleren Staukasten und die daneben befindliche Achse des auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw der Fa. ... .

Dabei öffneten sich beide Airbags im klägerischen Fahrzeug.

Das klägerische Fahrzeug schleuderte zurück und dann in einem großen Bogen vor dem Lkw ... vorbei auf die Standspur, wo es entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen kam.

Der Kläger wurde verletzt.

Die Beklagte zu 3) regulierte vorgerichtlich den Fahrzeugschaden zu 100 %.

Auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers zahlte sie 1000 DM.

Der Kläger trägt vor: