LG Potsdam - Beschluss vom 10.11.2009
4 O 228/09

LG Potsdam - Beschluss vom 10.11.2009 (4 O 228/09) - DRsp Nr. 2011/8854

LG Potsdam, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 O 228/09

DRsp Nr. 2011/8854

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 09.07.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines Eisunfalls in Höhe von 8.000,- Euro.

Die Klägerin hat ihre Arbeitsstelle im Hauptbahnhof am Dunckerplatz im Gebiet der Beklagten. Die örtliche Situation ergibt sich aus der dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.10.2009 als Anlage 1 beigefügten Skizze. Die Beklagte hat für ihr Gebiet die als Anlage B1 dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.10.2009 beigefügte Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst erlassen.

Die Klägerin behauptet, am 24.01.2009 gegen 05.10 Uhr auf dem Weg vom Bahnhofsgebäude zu ihrem Pkw auf dem Dunckerplatz an der in der Skizze als Unfallstelle bezeichneten Stelle auf bestehender Eisglätte ausgerutscht und hingefallen zu sein und dadurch einen Mehrfachbruch am rechten Sprunggelenk erlitten zu haben.

II. Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht hat, § 114 ZPO.

In Betracht kommt allein ein Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs 1 BGB, Art. 34 GG). Die nach diesen Vorschriften für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Amtspflichtverletzung ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht.