Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 06.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Maßstab des § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände ihrer immateriellen Beeinträchtigungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.05.2007 ist festzustellen, dass kein über den Betrag von 20.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld zu gewärtigen ist.
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