LG Saarbrücken - Urteil vom 29.04.2016
13 S 3/16
Fundstellen:
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1307
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 279/15

LG Saarbrücken - Urteil vom 29.04.2016 (13 S 3/16) - DRsp Nr. 2016/10867

LG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 13 S 3/16

DRsp Nr. 2016/10867

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.12.2015 - 5 C 279/15 (03) - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.07.2015 in ... ereignet hat.

Die Zeugin ... befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die ... und wollte nach rechts in die ... abbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Beklagtenfahrzeug, das von der Erstbeklagten geführt wurde. Der Kläger hat wegen seines Fahrzeugschadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen.

Mit seiner Klage hat er auf der Grundlage einer 75%-igen Mithaftung der Beklagten Zahlung der Selbstbeteiligung sowie Nutzungsausfall von 20 Tagen, insgesamt 1.089,50 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Er hat behauptet, die Erstbeklagte habe den Unfall alleine verursacht, weil sie ohne jeden verkehrsbedingten Grund auf der für sie linken Fahrbahnseite gefahren sei.

Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt.