LG Stuttgart - 10.05.1995 (5 S 443/94) - DRsp Nr. 1996/29556
LG Stuttgart, vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 5 S 443/94
DRsp Nr. 1996/29556
Entschließt sich der Geschädigte, die Reparatur nicht durchzuführen, sondern das unreparierte Fahrzeug in Zahlung zu geben, so hat der Versicherer lediglich den Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu erstatten.