LG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1997 (Qs 134/97) - DRsp Nr. 1998/2782
LG Zweibrücken, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen Qs 134/97
DRsp Nr. 1998/2782
1. Das Unterlassen der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111aStPO) kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn ihm die Bedeutung einer Ablehnung und nicht einer bloßen Untätigkeit zukommt.2. Auf einer entsprechenden Beschwerde hin kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot verhängt hat.