LG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1997
Qs 134/97
Normen:
StPO § 111a Abs. 1, 2, §§ 300, 304 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 30
NStZ-RR 1998, 249
NZV 1998, 83
ZfS 1998, 33

LG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1997 (Qs 134/97) - DRsp Nr. 1998/2782

LG Zweibrücken, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen Qs 134/97

DRsp Nr. 1998/2782

1. Das Unterlassen der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO) kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn ihm die Bedeutung einer Ablehnung und nicht einer bloßen Untätigkeit zukommt. 2. Auf einer entsprechenden Beschwerde hin kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot verhängt hat.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1, 2, §§ 300, 304 ;
Fundstellen
DAR 1998, 30
NStZ-RR 1998, 249
NZV 1998, 83
ZfS 1998, 33