I.
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen bereits mit Urteil vom 11. Juni 2003 wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den § 41 Abs. 2, Zeichen 274/274.1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 375 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dieses Urteil hat der Senat auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18. September 2003 (2 Ss OWi 595/03; http://www.burhoff.de) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nunmehr durch das angefochtene Urteil erneut wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 375,00 EURO und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene wiederum mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls wieder die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
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