I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 375,- EURO verurteilt. Zudem hat es unter Beachtung des § 25 Abs. 2 a StVG gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 26. Februar 2003 auf der BAB A 42 in Herne, Fahrtrichtung Dortmund, die an der Vorfallstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h. Der Betroffene hat bestritten, den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß begangen zu haben. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto sowie die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. S. gestützt. Zur Begründung der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
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