OLG Rostock - Beschluss vom 10.06.2004
2 Ss (OWi) 167/04 I 100/04
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
VRS 108, 29
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 125/03

Lückenhafte Urteilsgründe bei Identifizierung des Autofahrers anhand Videoaufzeichnung und Polizeiprotokoll

OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 167/04 I 100/04

DRsp Nr. 2005/274

Lückenhafte Urteilsgründe bei Identifizierung des Autofahrers anhand Videoaufzeichnung und Polizeiprotokoll

1. Eine Videoaufzeichnung ist keine taugliche Grundlage für Urteilsfeststellungen, wenn es der Tatrichter versäumt, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in prozessordnungsgemäßer Weise auf das Videoband zu verweisen (welches offensichtlich in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist), die Urteilsgründe eine Beschreibung der auf dem Video erkennbaren Person (mit Ausnahme der Bezeichnung ihrer Statur und des Hinweises auf die hohe breite Stirn) vermissen lassen und sich zudem das Videoband nicht (mehr) bei den Akten befindet.2. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die von Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgenommenen und zur Akte gebrachten Personalien immer diejenigen des tatsächlichen Fahrers sind, gibt es nicht.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h" eine Geldbuße von 150 Euro sowie - unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.