Autor: Rinklin |
Der unter Zeitdruck stehende Immobilienmakler Herr Schulze fährt mit seinem Pkw innerorts zu einem Termin. Hierbei telefoniert er mit einem Kunden und bespricht die Vermarktung des neuen Objekts, wobei er in der linken Hand sein Mobiltelefon hält. Dies beobachtet die hinter ihm fahrende Zivilstreife der Polizei und hält Herrn Schulze daraufhin an. Nach ordnungsgemäßer Belehrung gibt Herr Schulze an, dass er das Telefongespräch bereits begonnen hatte, bevor er den Motor angeschaltet hatte. Weil sein Pkw über eine Freisprecheinrichtung verfüge, habe sich das Mobiltelefon nach dem Start automatisch über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung verbunden und er habe dann in der Hektik einfach vergessen, das Handy in die Mittelkonsole zu legen. Andere Funktionen des Handys habe er dabei aber nicht genutzt. Herr Schulze beauftragt Sie mit seiner Verteidigung. Aus der Ihnen inzwischen vorliegenden Ermittlungsakte ergeben sich keine neuen Umstände.
War der Motor des Kfz eingeschaltet? |
Hat der Mandant das Mobiltelefon während der Benutzung in der Hand gehalten? |
Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung des Mandanten vor? |
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