Mandatssituation 8.3: Benutzen durch Umräumen des Mobiltelefons

Autor: Rinklin

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Herr Meier befährt mit seinem Pkw die Autobahn und gerät in einen Stau, weshalb er das Fahrzeug anhalten muss. Das Auto verfügt nicht über eine sogenannte "Start-Stopp-Funktion", weshalb der Motor eingeschaltet bleibt. Während Herr Meier darauf wartet, dass sich der Stau auflöst, nimmt er sein auf dem Beifahrersitz liegendes Handy und legt es in die Mittelkonsole. Dies beobachtet die neben ihm, ebenfalls im Stau stehende Zivilstreife der Autobahnpolizei und "bittet" daraufhin Herrn Meier, ihnen auf den nächsten Parkplatz zu folgen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung gibt Herr Meier an, dass er mit dem Handy überhaupt nicht telefoniert, sondern dieses nur vom Beifahrersitz in die Mittelkonsole gelegt habe. Ferner gibt er an, dass er auch sonst keine Funktionen des Handys benutzte. Am nächsten Tag erscheint Herr Meier bei Ihnen und möchte, dass Sie seine Verteidigung übernehmen, weshalb Sie zunächst Akteneinsicht nehmen.

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Wurde das Mobiltelefon während der Benutzung in der Hand gehalten?

Wurden weitere Funktionen des Mobiltelefons genutzt, als es in der Hand gehalten wurde?

Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung des Mandanten vor?

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Beratung des Mandanten

Zunächst wie Mandatssituation 8.1.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.