OLG Bremen - Beschluss vom 06.04.2020
1 SsRs 10/20
Normen:
StPO § 257;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 970 Js 59220/19

Messung von Rohmessdaten nicht unbrauchbar bei fehlender Speicherung

OLG Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 1 SsRs 10/20

DRsp Nr. 2020/5427

Messung von Rohmessdaten nicht unbrauchbar bei fehlender Speicherung

Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

Der Antrag des Betroffenen vom 11.12.2019, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 11.12.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 257;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2019 wegen einer am 03.06.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h) unter Anwendung der § 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von EUR 80,- verurteilt.