KG - Beschluss vom 03.03.2016
3 Ws (B) 106/16 - 122 Ss 30/16
Normen:
StPO § 267; StPO § 79 Abs. 3; StPO § 337 Abs. 1; FeV § 2 Abs. 1; StVZO § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 345 OWi 366/15

Missachtung einer roten Ampel mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/lVersehentlicher Konsum von Alkohol (hier: Bestellung eines alkoholfreien und Erhalt eines alkoholhaltigen Bieres)

KG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 106/16 - 122 Ss 30/16

DRsp Nr. 2016/4993

Missachtung einer roten Ampel mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l Versehentlicher Konsum von Alkohol (hier: Bestellung eines alkoholfreien und Erhalt eines alkoholhaltigen Bieres)

Zu den Darlegungs- und Erörterungsanforderungen im Urteil bei (hier: unechtem Teil-) Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG im Falle angeblich unbewusster Alkoholaufnahme.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StPO § 79 Abs. 3; StPO § 337 Abs. 1; FeV § 2 Abs. 1; StVZO § 31 Abs. 1;

Gründe: