OLG Hamm - Urteil vom 04.11.2016
9 U 135/15
Normen:
II BGB §§ 823 I, 249, 253;
Fundstellen:
MDR 2017, 573
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 353/12

Mitverschulden des Geschädigten einer körperlichen Auseinandersetzung bei vorheriger Beleidigung

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 9 U 135/15

DRsp Nr. 2017/1380

Mitverschulden des Geschädigten einer körperlichen Auseinandersetzung bei vorheriger Beleidigung

Einer körperlichen Auseinandersetzung vorangegangene Beleidigungen des Geschädigten begründen kein Mitverschulden, wenn der Schädiger die Beleidigungen mittels körperlicher Gewalt "ahnden" wollte und dem Geschädigten keine Möglichkeit ließ, die körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

151,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen;

b)

über titulierte 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der gefährlichen Körperverletzung vom 22.06.2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergegangen sind.

3.