OLG Koblenz - Urteil vom 02.04.2004
10 U 377/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 434 ; BGB § 437 ; BGB § 440 ; BGB § 441 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 525
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 220/02

Möglicher Schadensersatz wegen fehlerhafter Fahrwerkvermessung an einem gebrauchten PKW

OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 10 U 377/03

DRsp Nr. 2004/9580

Möglicher Schadensersatz wegen fehlerhafter Fahrwerkvermessung an einem gebrauchten PKW

»Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, wenn die im Messprotokoll bezüglich Schräglenker und Achsenträger eines PKWs festgehaltenen Angaben einer Fahrwerksmessung teilweise fehlerhaft waren, der Kunde allein hierauf gestützt, eine letztlich erfolglose Wandlungs-/Schadensersatzklage gegen den Verkäufer erhoben hat und der Kunde sich entgegen der Empfehlung des Mitarbeiters der Fachwerkstatt zur Überprüfung eines etwaig verschwiegenen Unfallschadens sich nicht zuvor eines Kfz-Sachverständigen bedient hat.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 434 ; BGB § 437 ; BGB § 440 ; BGB § 441 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger zu 1) nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Fahrwerkvermessung in Anspruch. Der Kläger zu 1) hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer Fahrwerksmessung seines zuvor erworbenen PKW's beauftragt. Die Klägerin zu 2) ist der Rechtsschutzversicherer des Klägers zu 1) und begehrt Erstattung der für den Kläger zu 1) verauslagten Kosten, welche dieser aufgrund eines erfolglosen Wandlungs-/Schadensersatzprozesses gegen die Verkäuferin des PKW's zu tragen hatte.