OLG Celle - Urteil vom 21.10.2004
4 U 78/04
Normen:
BGB § 1004 ; BGB § 910 ; NStrG § 32 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 232/03

Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch gegen Hoheitsträger

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 78/04

DRsp Nr. 2005/406

Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch gegen Hoheitsträger

»1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB bestehen ohne Vorrangsverhältnis des einen oder anderen Rechtes nebeneinander. 2. § 32 NStrG begründet gegenüber dem nachbarlichen Hoheitsträger keine Duldungspflicht i. S. v. § 1004 bs. 2 BGB. Vielmehr bildet das private Nachtbarrecht und nicht das öffentliche Recht die Grundlage des Beseitigungsanspruchs.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; BGB § 910 ; NStrG § 32 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegenden Erfolg.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet. Den mit der Klage verfolgten Zahlungsantrag hat das Landgericht mit Recht abgewiesen.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte Beseitigungsanspruch wegen überhängender Zweige nach den §§ 1004, 910 BGB zu.