I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegenden Erfolg.
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet. Den mit der Klage verfolgten Zahlungsantrag hat das Landgericht mit Recht abgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte Beseitigungsanspruch wegen überhängender Zweige nach den §§ 1004, 910 BGB zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|