OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.2020
1 OWi 2 Ss Rs 91/20
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 218 S. 1; OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5687 Js 7272/19

Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung durch elektronisches Empfangsbekenntnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Rs 91/20

DRsp Nr. 2020/15737

Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung durch elektronisches Empfangsbekenntnis

Ist der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kommt eine Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens im Termin nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht. Bei einem elektronischen Empfangsbekenntnis ist die Ordnungsgemäßheit der Ladung nicht schon alleine dadurch nachgewiesen, dass eine Eingangsbestätigung für den elektronischen Server vorliegt. Es bedarf vielmehr auch der Feststellung der Kenntnisnahme der Ladung durch den Verteidiger.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die selbe Abteilung des Amtsgerichts Speyer, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 218 S. 1; OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geldbuße von 120 € belegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt: