BGH - Urteil vom 19.02.1997
IV ZR 12/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 141 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Beweiserleichterung 6
BGHR ZPO § 141 Entwendungsbeweis 1
DAR 1997, 248
MDR 1997, 546
NJW-RR 1997, 663
NZV 1997, 305
VRS 93, 297
VersR 1997, 691
r+s 1997, 185
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

BGH, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen IV ZR 12/96

DRsp Nr. 1997/2981

Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

»Wenn der Beweis für das äußere Bild nicht durch Beweismittel erbracht ist, kommt es im Rahmen der Anhörung des Versicherungsnehmers gemäß § 141 ZPO immer entscheidend auf dessen Glaubwürdigkeit an.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 141 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Pkw Porsche 911 Turbo gegen Diebstahl versichert.

Mit der Behauptung, das in Neapel abgestellte Fahrzeug sei ihm anläßlich eines gemeinsam mit seiner Freundin verbrachten Capri-Urlaubs zwischen dem 3. und 6. Juli 1992 gestohlen worden, hat er Zahlung von 170.000 DM als Kaskoentschädigung eingeklagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nur in Höhe von 140.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache.