Der Kläger hat bei der Beklagten einen Pkw Porsche 911 Turbo gegen Diebstahl versichert.
Mit der Behauptung, das in Neapel abgestellte Fahrzeug sei ihm anläßlich eines gemeinsam mit seiner Freundin verbrachten Capri-Urlaubs zwischen dem 3. und 6. Juli 1992 gestohlen worden, hat er Zahlung von 170.000 DM als Kaskoentschädigung eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nur in Höhe von 140.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache.
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