KG - Urteil vom 14.09.2010
6 U 42/09
Normen:
VVG § 1; VVG § 49; AKB § 12 Abs. 1 S. 1 lit b; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 215/07

Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

KG, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 6 U 42/09

DRsp Nr. 2010/22372

Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

1. Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls - äußeres Bild und erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung 2. Der Nachweis des äußeren Bildes kann auch dann geführt sein, wenn der Grund für das Abstellen des Fahrzeuges für Außenstehende nicht dem gängigen Verhalten entsprechen mag. Daraus folgt nicht schon die Unglaubhaftigkeit der Angaben oder die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Für diese genügt es auch nicht, dass später - als Zufallsfund bei polizeilichen Ermittlungen - Teile des Fahrzeugs in einer Werkstatt gefunden werden, gegen deren Betreiber ermittelt wird, wenn eine Verbindung zu dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht aufgezeigt wird.

Die Berufung der Beklagten vom 9. März 2009 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008 - 17 O 215/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.