OLG Hamm - Urteil vom 15.09.1999
20 U 12/99
Normen:
AKB § 12 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 607/97

Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 20 U 12/99

DRsp Nr. 2000/10039

Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

1. Auf die Aussage einer Zeugin, die die Beweisbehauptung lediglich für möglich erklärt, deren eigene Erinnerung davon in einer Weise abweicht, daß die Ereignisse miteinander nicht in Einklang zu bringen sind, vermag der Senat seine Überzeugung nicht zu stützen.2. Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ist nicht bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer und der Polizei und auch im gerichtlichen Verfahren mehrmals abweichende Angaben gemacht und auch nicht plausibel zu erklären vermocht hat, warum er den angeblichen Diebstahl eines Fahrzeugs von hohem Affektionsinteresse erst nach mehreren Stunden der Polizei angezeigt hat.

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw Opel Corsa Cabrio, amtliches Kennzeichen, am 25. oder 26.09.1996 in Anspruch. Dieses Fahrzeug, ein Unikat mit leistungsgesteigertem Motor und versehen mit umfangreichen Karosserieumbauarbeiten, hatte er Ende 1995 von seinem Erbauer, dem Zeugen H, unter Inzahlunggabe seines Pkw Opel Astra gegen eine Zuzahlung von 3.750,00 DM erworben und später bei der Beklagten haftpflicht- und mit den Wertverbesserungen teilkaskoversichert.