BGH - Urteil vom 21.01.1997
VI ZR 86/96
Normen:
ZPO § 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1, § 404a Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 411 ZPO
BB 1997, 912
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverstöndigenbeweis 26
BGHR ZPO § 404a Abs. 2 Anknüpfungstatsachen 1
DB 1997, 673
DRsp IV(415)240
EzFamR aktuell 1997, 143
EzFamR aktuell 1997, 190
MDR 1997, 493
NJW 1997, 1446
NZV 1997, 228
VRS 93, 88
VersR 1997, 510
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Nachweis eigener Sachkunde durch das Gericht; Feststellung an Anknüpfungstatsachen

BGH, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen VI ZR 86/96

DRsp Nr. 1997/2643

Nachweis eigener Sachkunde durch das Gericht; Feststellung an Anknüpfungstatsachen

»a) Es bedarf der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines gerichtlichen Sachverständigen nicht folgen will. b) Soweit der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten Anknüpfungstatsachen zugrunde legt, deren Berücksichtigung der Tatrichter für falsch hält, ist es Sache des Tatrichters, dem Sachverständigen die richtigen Anknüpfungstatsachen an die Hand zu geben und im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder der Anhörung des Sachverständigen den (geänderten) Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf das Gutachten mit diesem oder einem anderen Sachverständigen vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu klären.«

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1, § 404a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1990 Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz seiner künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Die Parteien haben sich in einem Teilvergleich u.a. darauf geeinigt, daß die Beklagten dem Kläger nach einer Quote von 2/3 ersatzpflichtig sind.