OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2004
1 Ss (OWi) 88 B/04
Normen:
OWiG 45 Abs. 1 Satz 1 § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO 341 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2005, 711
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 533/03

Nachweis fristgerechter Übermittlung von Rechtmittelschriften per Telefax

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 88 B/04

DRsp Nr. 2005/252

Nachweis fristgerechter Übermittlung von Rechtmittelschriften per Telefax

1. Soweit der Sendebericht einer per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift neben Datum und Uhrzeit die Telefaxnummer des Amtsgerichts, die Anzahl der Seiten und den Vermerk "Ergebnis ok" ausweist, wird hierdurch nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät, nicht jedoch auch eine gelungene Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen nachgewiesen; an dieser Rechtslage hat sich auch seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren nichts geändert.2. Im Falle von technischen Fehlern des Übertragungsvorganges einer Telekopie und dadurch bedingter Fristversäumung kommt allenfalls Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung in Betracht.

Normenkette:

OWiG 45 Abs. 1 Satz 1 § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO 341 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.