KG - Beschluss vom 15.09.2009
5 U 116/08
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 257
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 34/08

Neuwagen-Eigenschaft im Sinne der Pkw-EnVKV bei zwischenzeitlicher Nutzung eines Neuwagens als Vorführwagen

KG, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 5 U 116/08

DRsp Nr. 2010/2558

Neuwagen-Eigenschaft im Sinne der Pkw-EnVKV bei zwischenzeitlicher Nutzung eines Neuwagens als Vorführwagen

1. Eine zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf an den Verbraucher lässt die Neuwagen-Eigenschaft im Sinne der Pkw-EnVKV auch dann nicht notwendig entfallen, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre vor dem Verkauf gebaut worden ist und es eine Laufleistung von 2.000 km aufweist. 2. Maßgeblich bleibt insoweit die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Erfolgte dieser Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs oder der Auslieferung, ist es regelmäßig unerheblich, wenn sich diese Motivlage erst nachfolgend wesentlich geändert hätte. 3. Ein Erwerb vom Hersteller wird zum Zweck des Weiterverkaufs jedenfalls dann vorgenommen, wenn die Absicht besteht, das Fahrzeug - trotz einer anderweitigen Zwischennutzung - bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern.

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 52 0 34/08 - wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000 €.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1;

Gründe:

A.