OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1999
15 U 109/98
Normen:
BGB § 462 § 467 § 347 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)510f
VersR 2001, 464 [LS]

Neuwagenkauf; Ausschluss der Wandlung nach § 351 BGB und Bemessung der nach Wandlung anzurechnenden Gebrauchsvorteile

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 15 U 109/98

DRsp Nr. 2004/1381

Neuwagenkauf; Ausschluss der Wandlung nach § 351 BGB und Bemessung der nach Wandlung anzurechnenden Gebrauchsvorteile

Die bei wandlungsbedingter Rückabwicklung eines Kfz-Neukaufs anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind mit 0,67 % des um den mangelbedingten Minderwert gekürzten Anschaffungspreises je 1.000 gefahrene Kilometer auch dann anzusetzen, wenn der Verkäufer wegen der Höhe des Anrechnungsbetrags bei Weiterverkauf des zurückgegebenen Wagens voraussichtlich einen Gewinn erzielen würde.

Normenkette:

BGB § 462 § 467 § 347 ;
Fundstellen
DRsp I(130)510f
VersR 2001, 464 [LS]