OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2009
IV-2 Ss-OWi 9/09 - (OWi) 11/09 IV
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;
Fundstellen:
VRS 116, 126

Nichtanwendung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots wegen Zeitablaufs zwischen Begehren der Ordnungswidrigkeit und der Anordnung des Fahrverbots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen IV-2 Ss-OWi 9/09 - (OWi) 11/09 IV

DRsp Nr. 2009/13609

Nichtanwendung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots wegen Zeitablaufs zwischen Begehren der Ordnungswidrigkeit und der Anordnung des Fahrverbots

Ein langer Zeitraum zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und Verurteilung rechtfertigt nicht, von der Gewährung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots abzusehen.

Tenor:

1. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird gemäß § 25 Abs. 2a StVG insoweit ergänzt, als das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen:

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.