BayObLG - Beschluß vom 21.06.1999
3 ObOWi 49/99
Normen:
FPersV § 4 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 16 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 120
DAR 1999, 412
NStZ-RR 1999, 312
NZV 1999, 481
VRS 97, 454

Notstand eines Fahrers, wenn der Unternehmer ihm pflichtwidrig die nach § 4 Abs. 1 S. 1 FPersV erforderliche Bescheinigung nicht ausstellt

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 49/99

DRsp Nr. 1999/10431

Notstand eines Fahrers, wenn der Unternehmer ihm pflichtwidrig die nach § 4 Abs. 1 S. 1 FPersV erforderliche Bescheinigung nicht ausstellt

»Stellt der Unternehmer dem Fahrer pflichtwidrig die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV erforderliche Bescheinigung nicht aus, weist ihn aber an, gleichwohl eine Fahrt durchzuführen, so kommt ein Notstand des Fahrers nur in Betracht, wenn er auch keinen anderen Nachweis im Sinne der genannten Bestimmung zu erlangen vermag.«

Normenkette:

FPersV § 4 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 16 ;

Tatbestand:

Dem Betroffenen wurde vom Gewerbeaufsichtsamt mit Bußgeldbescheid vom 4.8.1998 angelastet, er habe als Fahrer eines Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24 Tonnen am 17.7.1998 dem Kontrollbeamten fahrlässigerweise keine Bescheinigung des Unternehmens oder einen anderen Nachweis dafür vorlegen können, daß er am 13., 14., 15. und 16.7.1998 kein bzw. kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt hatte.

Auf seinen Einspruch hin sprach das Amtsgericht den Betroffenen am 18.1.1999 von diesem Vorwurf frei. Zur Begründung ist in diesem Urteil ausgeführt, der Betroffene habe nach der Weigerung des stellvertretenden Betriebsinhabers, ihm eine solche Bescheinigung auszustellen, die Durchführung der Fahrt nicht ablehnen müssen. Vielmehr habe er schuldlos gehandelt, als er die Anweisung seines Arbeitgebers befolgte, die Fahrt durchzuführen.