OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2016
3 M 166/16
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 141/16

Notwendigkeit der Anhörung des Halters als Zeuge bei bevorstehendem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 3 M 166/16

DRsp Nr. 2016/18006

Notwendigkeit der Anhörung des Halters als Zeuge bei bevorstehendem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist

1. Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren kann die Halterin des Pkw nicht als Zeugin angehört werden, solange sie die Beschuldigte des Verfahrens ist.2. Steht der Behörde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist lediglich ein Zeitraum von 2 Wochen zur Verfügung, ist die Anhörung der vormals im Verfahren Beschuldigten nun als Zeugin für die rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers weder hinreichend erfolgsversprechend noch ohne Weiteres zumutbar.3. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird.